
Satzung
des Arbeitslosenverbandes Deutschland
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
in der vom 9. Landesverbandstag am 08.10.2005 und in der Folge in der 9.2. Landesvorstandssitzung am 19.11.2005 beschlossenen Fassung
§1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
"Arbeitslosenverband Deutschland
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V."
Er ist im Vereinsregister Stralsund unter der Nummer VR 250 eingetragen.
(2) Der Sitz des Landesverbandes befindet sich in der Hansestadt Stralsund.
Sein Tätigkeitsbereich ist das Territorium des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Der Landesverband untergliedert sich in
KreisverbändeOrtsverbände.
Die Untergliederungen können rechtsfähige Vereine sein, die
selbstständig gemäß der in dieser Satzung bestimmten Verfassung
tätig werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Der Arbeitslosenverband Deutschland - Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
e.V. ist ein freiwilliger, sich selbst verwaltender Zusammenschluss von
Bürgerinnen und Bürgern mit dem Zweck der Förderung der
Fürsorge, Wohlfahrt und Interessenvertretung der von Arbeits- bzw.
Erwerbslosigkeit betroffenen oder bedrohten Personen. Er fördert
Zwecke der Wissenschaft und Kultur durch Betreibung eigener Projekte.
Er kann auch andere gemeinnützige Zwecke fördern.
(2) Zweck des Verbandes ist die Förderung der Hilfe für die in Absatz 1 genannten Personen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Unterstützung von Zusammenkünften der Arbeitslosen mit dem Ziel des Meinungs- und Erfahrungsaustausches und der Entwicklung einer praktischen Lebensgestaltung;
b) gegenseitige selbstlose Beratung sowie Hilfe bei der Überwindung persönlicher Schwierigkeiten, die aus Arbeitslosigkeit resultieren;
c) Unterstützung der Kinder und Jugendlichen erwerbsloser Eltern sowie von Personen in anderen sozial benachteiligten Situationen;
d) Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen die Arbeitslosen helfen;
e) allgemeine Unterstutzung der Wissenschaft und Bildung für im Sinne des Absatzes 1 genannte Personen und durch das Bildungswerk des Arbeitslosenverbandes Deutschland Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.;
f) uneigennützige Unterstützung von Arbeitslosenzentren, -treffs und -initiativen sowie Arbeitslosenwerkstätten mit Angeboten von Arbeit und sozialer Betreuung an schwervermittelbare Arbeitslose und andere Projekte und Maßnahmen, die Erwerbslose in Arbeit bzw. Qualifizierung bringen;
g) Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Erwerbslosenvertretung;
h) Pflege ehrenamtlicher Mitarbeit in Volksvertretungen und gesellschaftlichen Gremien;
i) allgemeine Popularisierung der Forderungen des Arbeitslosenverbandes;
j) Hilfe und Unterstützung Erwerbsloser, die zum Personenkreis des § 53 AO gehören, in Freizeit und Erholung.
(3) Als rechtsfähiger Verein verfolgt der Verband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke gemäß der Finanzordnung des Verbandes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft im Gesamtverein
(1) Der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern ist Mitglied des Arbeitslosenverbandes Deutschland e.V..
(2) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur mit Zustimmung des Vorstandes des Gesamtvereins erfolgen.
(3) Der Landesverband gestaltet seine Aufgabenerfüllung selbstständig auf der Grundlage der Satzung, der Beschlüsse des Verbandstages, des erweiterten Vorstandes und des Vorstandes des Gesamtvereins sowie nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe des Landesverbandes.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Parteienzugehörigkeit, Konfessions- und Glaubensbekenntnis, Weltanschauung und Nationalität.
(2) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt.
(3) Mitglied des Verbandes können juristische Personen werden, wenn sie für die Verwirklichung von Zweck und Aufgaben des Verbandes eintreten.
(4) Förderndes Mitglied des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden.
(5) Auf Beschluss des Landesvorstand können Ehrenmitglieder ernannt werden.
(6) Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft einer natürlichen Person ist eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber einem Ortsverein des Verbandes. Die Mitgliedschaft ist mit der Aushändigung der Mitgliedskarte vollzogen.
(7) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen,
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(8) Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft durch eine juristische
Person ist ein an den zuständigen Vorstand gerichteter schriftlicher
Antrag. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem
Ermessen.
§5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der natürlichen Personen endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2) Mitgliedschaft einer juristischen Person endet durch Austritt, Ausschluss, Erlöschen einer juristischen Person.
(3) Der Austritt einer natürlichen Person erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand des Ortsvereins. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die
Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
Der Austritt einer juristischen Person erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem zuständigen Vorstand.
Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Verbandes
verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes des Ortsvereins aus dem
Verband ausgeschlossen werden. Bei juristischen Personen entscheidet der
zuständige Vorstand. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem
Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungsnahme
geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied beim übergeordneten
Vorstand Beschwerde einlegen.
Über die Beschwerde einer natürlichen Person entscheidet der
Vorstand, über die einer juristischen Person der erweiterte Vorstand
des Gesamtvereines abschließend.
§6
Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes natürliche Mitglied ist zur monatlichen Beitragsleistung
verpflichtet.
Der Mindestbeitrag beträgt 1,- € monatlich.
Der zuständige Vorstand kann auf Vorschlag einer Untergliederung
in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.
(2) Über die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages einer juristischen Person entscheidet der zuständige Vorstand bei Aufnahme.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Mitarbeit in den Gliederungen des Verbandes und auf Nutzung der vom Verband angebotenen Leistungen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht das Ansehen des Verbandes zu wahren und die Satzung sowie die Verbandsordnung einzuhalten.
§8
Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
der Landesverbandstagder Landesvorstand
die Landesrevisionskommission
die Konferenz der Kreisvorsitzenden
§9
Der Landesverbandstag
(1) Der Landesverbandstag findet im Abstand von zwei Jahren als Vertreterversammlung
auf Delegiertenbasis statt.
Die Delegierten für den Landesverbandstag werden auf Kreisverbandstagen
gewählt. Auf jeweils 25 Mitglieder des Kreisverbandes kann 1 Delegierter
gewählt werden. Wenn kein Kreisverband gebildet wurde, werden die
Delegierten in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählt.
Ortsvereine können gemeinsam auf jeweils 25 Mitglieder 1 Delegierten
wählen.
Ein außerordentlicher Landesverbandstag muss vom Vorstand innerhalb
von drei Monaten einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Darüber hinaus
kann der Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung
eines außerordentlichen Landesverbandstages beschließen. Die
Einberufung erfolgt schriftlich.
(2) Der Landesverbandstag entscheidet mit dreiviertel Mehrheit über Satzungs-änderungen und die Auflösung des Landesverbandes, in allen anderen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gunden verlangt werden, kann der Landesvorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Dem Landesverbandstag obliegen:
die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Landesvorstandes und der Landesrevisionskommission sowie die Entlastung derselben,
die Beschlussfassung über die Grundrichtung der Tätigkeit des Landesverbandes,
die Wahl des Landesvorstandes, der/des Landesvorsitzenden, zweier Stellvertreter/innen, der/des Schatzmeisters und der Landesrevisionskommission,
die Wahl der Delegierten zum Verbandstag.
§ 10
Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus der/dem Landesvorsitzenden, den beiden Stellvertretern, dem/der Schatzmeister/in und einer vom Landesverbandstag bestimmten Zahl von Mitgliedern, jedoch mindestens fünf natürlichen Personen.
(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind die /der Landesvorsitzende und die Stellvertreter/innen jeweils allein, ansonsten je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
(3) Der Landesvorstand ist für alle Angelegenheiten des Landesverbandes zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung des Gesamtvereins oder durch diese Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.Ein Beschluss, an dem weniger als zwei Drittel der Vorstandsmitglieder mitgewirkt haben, kann von jedem Vorstandsmitglied binnen zwei Wochen nach der Bekanntgabe angefochten werden.Die erneute Beschlussfassung ist unanfechtbar, unabhängig von der Zahl der dann mitwirkenden Mitglieder des Vorstandes.
(5) Der Landesvorstand regelt durch Geschäftordnung die Abgrenzung zwischen seinen Aufgaben, denen des Geschäftsführers und denen der Konferenz der Kreisvorsitzenden.
§11
Führung der Geschäfte
(1) Die Führung der laufenden Geschäfte wird einem Geschäftsführer/ einer Geschäftsführerin übertragen, der/die nach § 30 BGB den Vorstand vertreten kann. Vollmachten und Stellung werden durch die Geschäftsordnung (§ 10 Abs. 5) und Dienstanweisungen/Beschlüsse des Landesvorstandes festgelegt.
(2) Darüber hinaus können für die Vertretung des Landesvorstandes in den Arbeitsamtsbezirken besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
(4) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin legt dem Vorstand den Jahresabschluss bis zum 30.06. des Folgejahres und den Entwurf des Wirtschaftsplanes bis zum 30.11. des Vorjahres vor.
§ 12
Die Landesrevisionskommission
(1) Die Landesrevisionskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie regelt ihre Arbeitsweise selbstständig.
(2) Die Revisionskommission ist insbesondere zuständig für die:
Kontrolle der Einhaltung der Beschlüsse des Landesverbandstages
Kontrolle über die Einhaltung der Ordnungen des Landesverbandes
Kontrolle der Finanzen des Landesverbandes
Überprüfung der Satzung der Untergliederungen auf Gewährleistung der Bindung von Vereinszweck, Aufgaben, Vereinspolitik usw. an die des Gesamtvereins.
§13
Konferenz der Kreisvorsitzenden
(1) Die Konferenz der Kreisvorsitzenden ist Initiativorgan, Stätte des Dialogs und des Erfahrungsaustausches.
(2) Sie erarbeitet Empfehlungen für den Landesvorstand, unterstützt den/die Geschäftsführer/in in seiner/ihrer Arbeit und verabredet gemeinsame Aktionen.
§14
Kreisverbandstag und Vorstand des Kreisverbandes
(1) Die Kreisverbände führen die Bezeichnung ,,Arbeitslosenverband
Deutschland -Kreisverband... (Bezeichnung eines Kreisgebietes)" Das
Gebiet eines Kreises im Sinne der Satzung entspricht dem verwaltungsrechtlich
bestimmten Territorium eines Kreises.
Die Bildung oder Auflösung eines Kreisverbandes kann nur mit Zustimmung
des Vorstandes des Landesverbandes erfolgen. Die Kreisverbände gestalten
ihre Aufgabenerfüllung in einem bestimmten Gebiet innerhalb eines
Landesverbandes selbstständig auf der Grundlage der Satzung des Gesamtvereins
und der Beschlüsse der Organe übergeordneter Gliederungen.
(2) Die Kreisverbände haben folgende Organe
den Kreisverbandstag
den Vorstand des Kreisverbande
die Kreisrevisionskommission.
(3) Der Kreisverbandstag findet im Abstand von zwei Jahren statt. Ab 100 Mitgliedern erfolgt eine Vertreterversammlung auf Delegiertenbasis. Die Delegierten für den Kreisverbandstag werden in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählt. Auf jeweils 5 Mitglieder kann 1 Delegierter gewählt werden.
(4) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus mindestens 3 Mitgliedern , wird geleitet durch die / den Vorsitzende/n und vertritt den Kreisverband dauernd vereinspolitisch im eigenen Namen. Er ist verantwortlich für die revisionssichere Kassenführung im Sinne der Erhaltung der Steuerbegünstigung und Gemeinnützigkeit des Verbandes. Seine Finanzhoheit erstreckt sich auf finanzielle Mittel, die ausschließlich dem Kreisverband zukommen.
§15
Mitgliederversammlung und Vorstand des Ortsvereins
(1) Die Ortsvereine führen die Bezeichnung: ,,Arbeitslosenverband
Deutschland - Ortsverein...(Name der Gemeinde)".
Die Bildung von Ortsvereinen bedarf der Zustimmung durch den Vorstand
einer übergeordneten Gliederung.
Die Ortsvereine gestalten ihre Aufgabenstellung im Bereich des Ortes selbstständig
auf der Grundlage der Satzung des Gesamtvereins und der Beschlüsse
der Organe der übergeordneten Gliederungen.
(2) Organe des Ortsverein sind
Die Mitgliederversammlung
der Vorstand
mindestens zwei Kassenprüfer/innen
(3) Die Mitgliederversammlung findet als Vollversammlung mindestens einmal im Jahr statt; Auf ihr beschließen die Mitglieder des Ortsvereins grundsätzliche Aufgaben ihres territorial selbstständigen Wirkens. Die Mitglieder wählen auf der Mitgliederversammlung den Vorstand des Ortsvereins.
(4) Der Vorstand des Ortsvereins besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, wird geleitet durch die/den Vorsitzende/n und vertritt den Ortsverein dauernd im eigenen Namen. Er gewährleistet eine revisionssichere eigene Kassenführung im Rahmen der für den Ortsverein verfügbaren finanziellen Mittel.
§16
Beurkundung von Beschlüssen
(1) Über den Verlauf der Versammlungen und die Beschlüsse aller Organe des Landes- verbandes, der Kreisverbände und der Ortsvereine sind Niederschriften zu fertigen.
(2) Die Niederschriften sind von der/dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und der/dem Protokollführer/in zu unterschreiben.
§17
Auflösung des Landesverbandes
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur auf einem Landesverbandstag mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden und bedarf gemäß § 3(2) dieser Satzung der Zustimmung des Gesamtvereins.
(2) Falls der Landesverbandstag nichts anderes beschließt, sind der/die Landesvorsitzende und ein/e durch den Landesverbandstag zu bestimmende/r Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht der Verein als nicht selbständiger Verein fort.
(4) Bei Auflösung des Landesverbandes und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach Beendigung der Liquidation das Vermögen des Landesverbandes an den Gesamtverein.
(5) Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Stralsund, den 19.11.2005
Herzlich Willkommen
im
Arbeitslosenzentrum Hagenow